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   OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23   

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https://dejure.org/2023,36092
OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23 (https://dejure.org/2023,36092)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23 (https://dejure.org/2023,36092)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2023 - 1 Vollz 564/23 (https://dejure.org/2023,36092)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 § 44 Abs. 1; StVollzG § 115 Abs. 5
    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; Lebendkontrolle; vollzugsspezifische Auslegung Gesundheitsfürsorge; Organisationsermessen; gerichtlicher Überprüfungsmaßstab bei Ermessensentscheidungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; Lebendkontrolle; vollzugsspezifische Auslegung Gesundheitsfürsorge; Organisationsermessen; gerichtlicher Überprüfungsmaßstab bei Ermessensentscheidungen

  • rechtsportal.de

    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; Lebendkontrolle; vollzugsspezifische Auslegung Gesundheitsfürsorge; Organisationsermessen; gerichtlicher Überprüfungsmaßstab bei Ermessensentscheidungen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; Lebendkontrolle; vollzugsspezifische Auslegung Gesundheitsfürsorge; Organisationsermessen; gerichtlicher Überprüfungsmaßstab bei Ermessensentscheidungen

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 243/23
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23
    Damit wird der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, wonach die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens den spezialpräventiven Charakter berücksichtigen müsse - im Abstand zum Sühnecharakter des regelmäßigen Strafvollzugs - bei gleichzeitiger Gewährung von Sicherheit und Ordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, abgedruckt in NStZ 2011, 450, 452; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2012, NRW LT-Drs.
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 361/23

    Nachtruhe; Einschluss; Einschlusszeit; Hausordnung; Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23
    Soweit - wie bisher - die Lebendkontrolle noch während der Nachtruhe erfolgt, gilt Folgendes: Die Nachtruhe im Sinne des § 19 Abs. 1 SVVollzG, währenddessen die Sicherungsverwahrten eingeschlossen sind, ist in Abgrenzung zur allgemeinen Bewegungsfreiheit gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG außerhalb dieser Zeit vollzugsspezifisch zu begreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2023 - III-1 Vollz 361/23 und vom 08. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 141/14; NRW LT-Drs.
  • OLG Hamm, 06.02.2018 - 1 Vollz (Ws) 550/17

    Anspruch des Sicherungsverwahrten auf zeitlich begrenzte Betretungsverbote ihres

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23
    Mithin steht der Vollzugsanstalt bei der allgemeinen Organisation des Vollzugs der Sicherungsverwahrung selbstverständlich - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - ein Organisationsermessen zu, welches im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten und der Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung als präventivem Freiheitsentzug einerseits sowie den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits gerecht werden muss (vgl. NRW LT-Drs. 16/1435, S. 59; vgl. Senat, Beschluss vom 06. Februar 2018 - III-1 Vollz (Ws) 550/17, NStZ 2019, 49).
  • OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23
    Die Strafvollstreckungskammer darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessens bzw. der Beurteilung der Vollzugsbehörde setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 488-490/14, zitiert nach juris Rn. 13; Beschluss vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16, zit. nach juris Rn. 15, Beschluss vom 24. Juni 2022 - III-1 Vollz (Ws) 577/21).
  • BayObLG, 26.02.2024 - 203 StObWs 49/24

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Entscheidung der

    Eine auf der Grundlage von Art. 58 BaySvVollzG getroffene Entscheidung ist gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Anstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie in ihre Entscheidung die maßgeblichen Belange mit eingestellt hat und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (st. Rspr. zu § 115 StVollzG, vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2023 - III-1 Vollz 564/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 15 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. Rn. 21; Bachmann a.a.O. Rn. 84).

    Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung gilt ebenfalls der Grundsatz, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nicht sein Ermessen anstelle des Ermessens der Vollzugsbehörde setzen und eigene Erwägungen anstellen darf (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 203 StObWs 113/22 -, juris Rn. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2023 - III-1 Vollz 564/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2020 - 1 Vollz (Ws) 560/19 - BeckRS 2020, 13618; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; Bachmann a.a.O. Rn. 85; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 115 Rn. 19).

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